Das Finanzgericht München nahm Stellung zur Frage, ob eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegt (Az. 7 V 2443/22).
Bei der im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei im Streitfall ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt die Einkünfte der Antragstellerin zu Recht als im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt hat. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Der Klammerzusatz „insbesondere” verdeutliche, dass unter die vorgenannte Norm auch ausländische Gesellschaften wie die Antragstellerin fallen, die nach einem Typenvergleich einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen.
Der für den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgebende „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung” befinde sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet werde, wobei auf die sog. Tagesgeschäfte abzustellen sei. Wenn eine Gesellschaft nahezu ihre gesamten Einnahmen aus dem Geschäftsbereich „Vermittlungstätigkeit für andere Gesellschaften” erziele, stellen die eigenen Vermittlungstätigkeiten und nicht die Geschäftstätigkeiten der anderen Gesellschaften die maßgebenden Tagesgeschäfte dar, auch wenn für die Vermittlungstätigkeit offensichtlich kein besonderer Aufwand erforderlich ist.
Da sich im Streitfall aus dem Geschäftsbereich „Vermittlungstätigkeit” weder ein Anknüpfungspunkt für eine unbeschränkte Steuerpflicht noch – mangels daraus resultierender inländischer Einkünfte – für eine beschränkte Steuerpflicht der Antragstellerin (§ 2 Nr. 1 KStG) ergebe, könne die Frage einer an den Geschäftszweig „Geschäftsführungstätigkeit” anknüpfenden unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht der Antragstellerin dahingestellt bleiben. Denn da aus diesem Geschäftszweig keine oder nahezu keine Einnahmen geflossen seien, bestehe auch kein Anhaltspunkt für ein entsprechendes inländisches Besteuerungssubstrat. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung lägen hier somit vor.
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